Viele Händlerinnen und Händler haben den Wunsch, neue Technologien und Konzepte in ihrem Geschäft umzusetzen – man denke beispielsweise an die Selbstscankassen oder digitale Altersüberprüfung bei Alkohol und Zigaretten. In Hessen haben in letzter Zeit aber auch Geschäfte aufgemacht, die komplett ohne Kassiererinnen und Kassierer auskommen: digitalisierte personallose Supermärkte wie teo von tegut… oder die Nahkaufboxen von Rewe. Bevor das HLÖG angepasst wurde, mussten diese Geschäfte an Sonntagen und Feiertagen schließen.
Das Ladenöffnungsgesetz schreibt vor, wann und wie lange ein Geschäft öffnen darf. Dabei gibt es auch Ausnahmen für bestimmte Arten von Geschäften, z. B. dürfen Tankstellen und Bäckereien auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Euer Lieblingsmodehaus oder der Supermarkt um die Ecke jedoch nicht.
Diese digitalen personallosen Supermärkte werden insbesondere in Gegenden gebaut, die keinen eigenen Supermarkt für die Bevölkerung in der Nähe haben. Um digitale personallose Supermärkte wirtschaftlich betreiben zu können, ist es jedoch für die Händlerinnen und Händler wichtig, dass die Kundschaft auch am Sonntag ins Geschäft kommen kann. Bisher war das gesetzlich nicht möglich. Die Geschäfte mussten also an Sonn- und Feiertagen schließen, obwohl keine Menschen dort arbeiteten.
Es stellte sich die Frage, ob ein Geschäft, in dem keine Menschen arbeiten, überhaupt schließen muss – denn Maschinen müssen bekanntlich nicht ruhen (denken wir zumindest). Der Hessische Landtag hat hierzu mit vielen Organisationen und Menschen ausführlich diskutiert und entschieden, dass eine Anpassung des Gesetzes nötig ist, um den erfolgreichen Betrieb des neuen Konzeptes möglich zu machen. Mit Erfolg für die Handelsunternehmen!
Digitale Supermärkte, in denen Dinge für den Alltag verkauft werden, dürfen 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche öffnen. Jedoch nur, wenn an den Sonntagen niemand in diesen Geschäften arbeiten muss – also alles digital und personallos geregelt wird.