Büchsenmacher,
Waffenfachhändler und Waffenhersteller müssen alle Bewegungen
erlaubnispflichtiger Waffen an das Nationale Waffenregister (NWR) melden. Dazu
gehören Ankäufe, Verkäufe, Umbauten, Herstellungen oder auch der Austausch von
wesentlichen Waffenteilen.
Neben einem unglaublichen Verwaltungsaufwand ist dabei das Hauptproblem, dass die Büchsenmacher und Waffenfachhändler keinen Einblick in die im NWR gespeicherten Daten haben. Sie können sich das vorstellen, als würden Sie Onlinebanking machen, könnten aber nie Ihren Kontostand abrufen, sondern nur Zu- und Abbuchungen machen. Gleichzeitig können aber auch andere Personen – also andere Waffenfachhandelsunternehmen oder Waffenbehörden – ebenfalls Zu- und Abbuchungen machen. Waffenbehörden können zudem Daten ändern oder sogar Waffen vollständig löschen.
Eine zusätzliche Buchführung in Form eines Waffenhandelsbuches ist daher nahezu unerlässlich – obwohl die Regierung die Pflicht zur Führung einer solchen als „Bonbon“ an die Büchsenmacher und Waffenfachhändler mit der Einführung der Meldepflicht an das Nationale Waffenregister abgeschafft hat.
Wir fordern daher eine sogenannte Dialogfähigkeit, in der Waffenfachhandelsunternehmen mindestens die zu ihnen gespeicherten Daten, am besten aber auch die Waffendaten eines Kunden sowie Waffenbesitzverbote, abfragen können.
Erstens
wäre es natürlich eine große Arbeitserleichterung, da keine doppelte
Buchführung mehr nötig wäre. Zweitens bringt es für die
Waffenfachhandelsunternehmen mehr Sicherheit im Umgang mit den eigenen Daten,
da jederzeit geprüft werden kann, ob der Bestand im NWR wirklich mit dem
Bestand im Lager in Zahl und Daten übereinstimmt.
Drittens würde es die Datenqualität im NWR verbessern. Wir gehen davon aus, dass durch die händische Erfassung aller Waffen ca. 20 Prozent der Daten fehlerhaft erfasst wurden. Ab 2012 wurden dabei alle Waffen in Privatbesitz durch die ca. 550 Waffenbehörden anhand von Unterlagen und Kopien erfasst, 2020 musste der Waffenfachhandel innerhalb von 6 Monaten alle Waffen im Handelsbestand nachtragen. Dabei ist niemandem, insbesondere den Waffenbehörden nicht, ein Vorwurf zu machen, denn es kann schnell passieren, dass zum Beispiel aus einer Seriennummer 123B die Nummer 1238 wird. Damit wäre die Waffe 123B jedoch über die Suche erst einmal nicht auffindbar.
Bringt ein Kunde nun solch eine falsch erfasste Waffe zum Waffenfachhändler, so würde dieser – aktuell eben leider händisch – die Waffendaten korrekt erfassen. Anschließend bekämen er und seine zuständige Waffenbehörde den Hinweis, dass die eingegebenen Daten im Feld Seriennummer zu den im Register gespeicherten Daten abweichen. Wie die gespeicherte Nummer ist, erfährt der Händler aber nicht, dies sieht nur die Behörde. Um den Fall zu klären, ist nun ein für beide Seiten zeitintensives Telefonat zum Abgleich nötig. Der Händler kann aber anschließend nicht einsehen, ob die Daten auch entsprechend korrekt angepasst wurden. Könnte hier jederzeit ein Datenabgleich stattfinden, so könnten Fehler schneller erkannt, Daten besser korrigiert und damit Waffen noch besser identifiziert und ihr Lebenszyklus nachverfolgt werden.
Gleichzeitig werden natürlich auch Fehler verringert, wenn Daten von Kundenwaffen elektronisch abgefragt, überprüft und übertragen werden können, da hier Tippfehler schon einmal ausgeschlossen werden können.
Der Datenschutz wird gerne als Gegenargument herangezogen. Dabei handelt es sich in unseren Augen bei Daten zu einer Waffe nicht um personenbezogene Daten.
Insbesondere greift dieses Argument nicht, wenn es sich um die eigenen Waffendaten des Handelsunternehmens handelt.
Geht es nun um die Waffendaten von
Kunden, so sind dies zwar auch keine persönlichen Daten, jedoch wird hier als Argument
eingebracht, dass der Waffenfachhändler dann wissen könnte, wie viele Waffen
eine Person besitzt. Jedoch muss jeder Kunde ohnehin entsprechende Unterlagen,
beispielsweise seine Waffenbesitzkarte oder ein Waffendatenblatt, vorlegen,
sodass der Waffenfachhandel häufig ohnehin einsehen kann, dass der Kunde mehr
als diese eine Waffe besitzt. Dieses Problem ließe sich zudem dadurch lösen,
dass die Waffendaten nur anhand gewisser Merkmale, beispielsweise der
Register-ID, abgefragt werden können, also nicht der vollständige Bestand zu
sehen ist.
In Österreich ist aber beispielsweise auch das kein Problem, hier kann jeder Händler den vollständigen Waffenbestand einsehen und mit den Daten arbeiten. Dabei hat Österreich ja das gleiche EU-Datenschutzgesetz wie Deutschland.
Sie müssen letztendlich auf die gleichen Dinge achten, wie jetzt auch schon. Waffen müssen in beiden Fällen korrekt erfasst, Erlaubnisse von Kunden müssen entsprechend überprüft werden. Schon jetzt ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Meldung an das NWR nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemacht wird.
Im Waffenfachhandel können Ordnungswidrigkeiten die Existenz bedrohen, da die Zuverlässigkeit des Lizenzinhabers infrage gestellt werden kann. Insofern steigt die Verantwortung letztendlich nicht weiter an, auch wenn die Abfragemöglichkeiten erweitert werden, denn die Verantwortung ist im Waffenfachhandel eben schon immer höher gewesen als im Spielzeug- oder Musikfachhandel.
Waffenbesitzverbote sind natürlich ein anderes Thema, da hier schon personenbezogene Daten im Spiel sind. Jedoch geht es hier um die innere Sicherheit. Auch wollen wir keine Einsicht in Hintergründe, sondern eine einfache Ja-Nein-Abfrage anhand von beispielsweise Name, Geburtsdatum und Geburtsort.
"In Österreich ist aber beispielsweise auch das kein Problem, hier kann jeder Händler den vollständigen Waffenbestand einsehen und mit den Daten arbeiten. Dabei hat Österreich ja das gleiche EU-Datenschutzgesetz wie Deutschland."
Bereits jetzt werden
Kunden- und Waffendaten in Warenwirtschaftssystemen oder elektronischen
Waffenhandelsbüchern erfasst und damit die im Register gespeicherten Daten
sichtbar gemacht. Mit dem jeweiligen Login muss natürlich im Sinne des
Datenschutzes sensibel umgegangen werden. Das ist aber in allen
Handelsunternehmen identisch und keine spezielle Regelung für den
Waffenfachhandel.
Solche Softwarelösungen bieten bereits jetzt häufig eine 2-Faktor-Authentifizierung an, um den Login doppelt zu sichern und das Risiko des Zugriffs von Unberechtigten zu senken. Dies ist natürlich zu empfehlen.
Besonders hoch dürften die Hürden
gar nicht sein, denn bereits jetzt sind Büchsenmacher, Waffenfachhändler und
auch Waffenhersteller an das Register angebunden. Über diese Anbindung können
auch jetzt schon einige Hinweise zurückgespielt werden, ein Rückkanal ist also
theoretisch da und müsste technisch nur erweitert werden. Die größte Hürde ist
damit wohl die Änderung des Waffenregistergesetzes.
Vielen Dank, Benia Hüne vom Verband der Deutschen Büchsenmacher und Waffenfachhändler, für das Gespräch!